AGB

  1. Allgemeines
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Englhart GmbH & Co KG (in der Folge kurz “Vermieter” genannt) und dem im Mietvertrag genannten Mieter hinsichtlich des Verleihs oder der sonstigen Überlassung von Baumaschinen und Baugeräten inklusive Zusatzgeräten, Werkzeugen, Container, sowie sonstigen Geräten aller Art.
    2. Die Angebote der Englhart GmbH & CO KG Unternehmern i.S.v. § 1 KSchG sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
    3. Gegenüber Mietern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung („KSchG“) sind, gelten diese Allgemeinen Mietbedingungen nur insoweit, als ihnen nicht zugunsten des Verbrauchers zwingende Bestimmungen des KSchG vorgehen.
    4. Vom Mieter aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Es gelten ausnahmslos nur diese Mietbedingungen; dies selbst dann, wenn der Mieter auf seinem Geschäftspapier, in seinem Antrag oder in einem das Mietangebot vom Vermieter erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
  2. MietgegenstandMietgegenstand sind die im Mietvertrage näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör und allfällig mit vermieteten Zusatzgeräten. Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise am Gerät bzw der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.
  3. Unverbindlichkeit unterbreiteter Anböte
    1. Sämtliche vom Vermieter unterbreitete Anböte sowie allfällig übermittelte Antworten auf Bestellungs-, Miet- oder Auftragsanfragen gelten – sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – als unverbindliche Vorschläge. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter eine entsprechende Erklärung des Mieters gegenzeichnet oder den Mietgegenstand tatsächlich bereitstellt.
    2. Der Inhalt der vom Vermieter verwendeten Prospekte, Drucksachen, Kataloge oder Preislisten ist für den Vermieter nicht bindend, außer wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist oder hierauf im Vertrag ausdrücklich verwiesen wurde. Für Unrichtigkeiten oder Abweichungen von Preisangaben, Abbildungen, Zeichnungen und Angaben von Maßen und Gewichten in den vom Vermieter erstellten Angeboten oder Auftragsbestätigungen ist jede Haftung des Vermieters ausdrücklich ausgeschlossen
  4. Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
    1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den transportbeauftragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung / Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
    2. Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Eine Verlängerung bedarf des gesonderten Einvernehmens. Dieses ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer dem Vermieter nicht zurückstellt und dieser dagegen keinen Einwand erhebt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis gegen Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung des Zinses auf unbestimmte Zeit; dies zu jenen Bedingungen, die diese Mietbedingungen für Mietverträge auf unbestimmte Zeit vorsehen.
    3. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit aufgekündigt werden, wobei die Kündigungserklärung jeweils noch vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen muss. Die Kündigungsfrist beträgt
      • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
      • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
      • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
      vereinbart ist.
    4. Bei Beendigung des Mietvertrages – aus welchem Grund immer – ist die Mietsache an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, vom Mieter entweder transportfähig zur Abholung bereitzuhalten oder dem Vermieter an seiner Niederlassung zurückzustellen; dies in einem Zustand, der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet. Als ordnungsgemäß zurückgestellt, gilt die Mietsache erst, wenn sie samt allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teile in vertragsgemäßem Zustand, betriebsfähig, verkehrssicher, entladen, gereinigt mit allen Papieren. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Rückstellung trägt der Mieter. Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen
    5. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückstellung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
    6. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen.
    7. Der Mietgegenstand ist dem Vermieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückzugeben. Erfolgt keine rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes, so ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum des Verzuges eine Pönalzahlung in Höhe des doppelten Mietentgelts zu leisten. Ungeachtet dessen trägt der Mieter in diesem Zeitraum weiterhin die volle Gefahr für den zufälligen Untergang bzw die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes.
    8. Bei einer Rückgabe des Mietgegenstandes in ungereinigtem, beschädigtem oder auf sonstige Weise beeinträchtigtem Zustand verpflichtet sich der Mieter, die Kosten für ein entsprechendes Sachverständigengutachten zur Feststellung solcher Nachteile zu übernehmen. Bis zu einem voraussichtlichen Schadensbetrag von EUR 1.135,00 wird das Gutachten von dem Vermieter selbst, bei einem voraussichtlich höheren Schadensbetrag von einem geeigneten Sachverständigen erstellt.
  5. Kündigung
    1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist unkündbar und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf.
    2. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können von jedem Vertragsteil unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit aufgekündigt werden, wobei die Kündigungserklärung jeweils noch vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen muss. Die Kündigungsfrist beträgt
      • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
      • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
      • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
      vereinbart ist
    3. Ungeachtet der vereinbarten Vertragsdauer kann der Vermieter den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
      • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
      • der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder von Nebengebühren oder einem von ihm sonst geschuldeten Geldbetrag um mehr als 14 Tage in Verzug gerät
      • vom Mietgegenstand ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird, etwa der Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt wird oder im Fall jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Nutzung;
      • der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. den Einsatzort des Mietgegenstands wechselt oder das Mietobjekt sonst verbringt;
      • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
      • der Mieter selbst oder ein Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Mietvertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder aber Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Vermieter den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte;
      • bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Mieters oder für ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Mieters, bei Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichen Ausgleichsverfahren;
      dem Vermieter nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Punkt 11. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ist der Vermieter so zu stellen, wie wenn der Mietvertrag vom Mieter wie vereinbart, also bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer bzw. bis zum frühest möglichen Kündigungstermin erfüllt worden wäre. Der Mieter schuldet demnach einen Betrag in der Höhe der bis dahin noch ausstehenden Miete als Vertragsstrafe.
    4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig unmöglich wird.
  6. Übergabe und Kontrolle des Mietgegenstandes
    Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und gegebenenfalls vollgetanktem Zustand zur Abholung bereit bzw hat den Mietgegenstand dem Frächter in einem solchen Zustand übergeben oder – bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter selbst – in einem solchen Zustand verladen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt entsprechend zu kontrollieren.
    1. Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter telefonisch, per Fax oder E-Mail unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert bzw übernommen gilt. Die Notwendigkeit einer Mängelrüge entfällt, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Eine Verwendung des Mietgegenstandes schließt ein allfälliges Ersatzrecht jedenfalls aus.
    2. Behauptet der Mieter das Vorliegen eines Mangels, so führt der Vermieter eine entsprechende Kontrolle des Mietgegenstandes durch. Will der Mieter bei dieser Kontrolle anwesend sein, so hat er dies bereits bei Eingehen des Mietverhältnisses bekannt zu geben. Andernfalls stellt der Vermieter bindend die Ursache allfälliger Mängel fest.
    3. Mängel des Mietgegenstandes, die der Mieter unverzüglich gerügt hat und die vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Vermieter binnen angemessener Frist kostenlos zu beheben. Dem Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung dieser Reparaturen alternativ – für die restliche Vertragsdauer oder bloß vorübergehend – ein dem Mietgegenstand entsprechendes Ersatzgerät ohne sonstige Änderungen der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass ein Gebrauch des Mietgegenstandes über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus Gründen nicht möglich sein sollte, die der Vermieter zu vertreten hat, so steht dem Mieter – sofern ihm auch kein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wurde – ein aliquoter, ausschließlich den über die 48 Stunden hinausgehenden Zeitraum betreffender Anspruch auf Mietzinsminderung zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenutzung des Mietgegenstandes – aus welchem Grund auch immer – bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Mietzinses und zur Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten verpflichtet. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Mietzinsreduktion bzw –befreiung gemäß § 1096 AB
    4. Sofern der Mangel vom Mieter zu vertreten ist, haftet dieser für den gesamten daraus entstandenen Schaden unabhängig von der Art des Verschuldens.
  7. Lieferung und Abholung
    1. Die Lieferung und Abholung der vermieteten Waren wird von der Abteilung Transport für die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr geplant. Wenn der Mieter die Lieferung und Abholung zu einem bestimmten Zeitpunkt wünscht, wird hierfür ein zusätzlicher Zuschlag von 50% zu den normalen Transportkosten berechnet. Die Englhart GmbH & CO KG liefert ausschließlich bis zur Bordsteinkante. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigte Person am Bestimmungsort der Lieferung zum vereinbarten Lieferdatum für die Annahme des Mietgegenstandes anwesend ist. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand wieder mitzunehmen und dem Mieter die hierdurch anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Der Vermieter kann den Mietgegenstand jedoch auch einer nicht bevollmächtigten Person übergeben, wobei den Mieter bei Uneinigkeit über die gelieferte Menge oder den gelieferten Zustand des Mietgegenstandes die Beweislast für die von ihm behaupteten Angaben trifft.
    2. Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den möglichen Abholzeitpunkt zumindest 48 Stunden vor (Wochenende und Feiertage nicht mitgerechnet) der gewünschten Abholung mitzuteilen.
    3. Der Mietgegenstand muss am Abholtag ab 8 Uhr sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereit stehen. Das dazu gehörende Verpackungsmaterial verbleibt beim Mieter, um die Qualität des Mietgegenstandes einfacher feststellen zu können. Sollte der Mietgegenstand nicht transportbereit sein, muss der Mieter die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vergüten. Diese zusätzlichen Kosten bestehen aus der Summe des Mietpreises, der pro Tag für den Mietgegenstand verrechnet werden (ohne dass hierdurch der Mietvertrag verlängert wird) sowie den zusätzlichen Transportkosten.
    4. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass jemand am vereinbarten Abholtag für die Rückgabe anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Waren – falls möglich – dennoch zurücknehmen. Falls es zu einer Meinungsverschiedenheit darüber kommt, ob der Mietgegenstand tatsächlich in der richtigen Menge oder in gutem Zustand zurückgegeben wurde, obliegt die Beweislast, dass die Rückgabe tatsächlich in der richtigen Menge und im richtigen Zustand erfolgt ist, dem Mieter.
    5. Sofern eine Lieferung bzw Abholung des Mietgegenstandes durch Englhart GmbH & CO KG vereinbart wurde, ist der Mieter zur bestmöglichen Unterstützung des Transportpersonals des Vermieters beim Laden oder Entladen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort der Lieferung/Abholung bei sonstiger Verpflichtung zum Ersatz angefallenen Mehraufwands verpflichtet.
  8. Haftung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Mietgegenstandes. Die Haftung des Vermieters gilt auch dann als ausgeschlossen, wenn der Mietgegenstand nicht in der vereinbarten Form oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dem Mieter eine entsprechende Alternative zur Verfügung stellt, mit der im Ergebnis das selbe Resultat erzielt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Mieter nicht zur Annahme eines alternativen Mietgegenstandes bereit ist. Unabhängig von dieser Möglichkeit des Vermieters, sich von einer allfälligen Vertragshaftung zur Gänze zu befreien, ist jede Haftung des Vermieters von vornherein mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
    2. Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Vermieter wäre grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen.
    3. Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für solche Schäden, die sich aus verschuldeter, fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung, Beratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung und Instandhaltung ergeben bzw aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.
  9. Kontrollrechte des Vermieters
    Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und –dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.
  10. Gefahrtragung und Haftung des Mieters
    Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist demnach bereits bei der Transportdurchführung des Mietgegenstandes – unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals des Vermieters bei der Verpackung bzw Verladung des Mietgegenstandes – für zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben voll verantwortlich.
    1. Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses bzw während des Betriebes auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Verlust etwaiger Ersatz- bzw Verbesserungsansprüche unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen – bekannt zu geben. Der Mieter ist dem Vermieter – ungeachtet der über den positiven Schaden hinausgehenden Schäden – zum Ersatz der von ihm zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand entsprechend dem Tageswert verpflichtet. Der Tageswert bemisst sich nach dem aktuellen Neuwert des Mietgegenstandes abzüglich der Abschreibung auf Grund des Alters oder der Anzahl der Betriebsstunden der beschädigten bzw. verloren gegangenen Ware bzw anhand der tatsächlichen Reparaturkosten.
    2. Sollte ein verloren gegangener und vom Mieter gemäß Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Englhart GmbH & CO KG Punkt a. dieser Bestimmung bereits entsprechend ersetzter Mietgegenstand wieder gefunden und zurückgebracht werden, so hat der Mieter bei Zahlung des zwischenzeitig angefallenen Mietentgelts Anspruch auf Rückerstattung eines diesen Betrag allenfalls übersteigenden Anteils der Ersatzleistung.
    3. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens bzw der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schadlos und klaglos.
    4. Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.
  11. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich,
      1. die Mietsache nur bestimmungsgemäß an dem vereinbarten Ort zu verwenden, nicht hingegen auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Er hat die Mietsache schonend, pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
      2. die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmitteln usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
      3. soweit er Unternehmer i.S.v. § 1 KSchG ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von Vermieter bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
      4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
      5. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen.
      6. die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben. Zusätzliche Arbeitszeiten durch fehlende Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Der Mietgegenstand darf nur von Personen in Betrieb genommen und bedient werden, die dazu befähigt, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und Einweisung des Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt dieser den Mietgegenstand trotz Mangels der vorausgesetzten Befähigung oder Berechtigung, so haftet er für alle durch eine Fehlbedienung verursachten Schäden und Nachteile. Die Bedienungsanleitung und allfällige Bedienungshinweise am Mietgegenstand sind strikt einzuhalten.
    3. Veränderungen am Mietobjekt, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
    4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
    5. Der Mieter darf Dritten weder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abtreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes sind dem Mieter ohne schriftlicher Zustimmung des Vermieters ausdrücklich untersagt.
    6. Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hier von unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beilage sämtlicher darauf bezugnehmenden Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.
    7. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung des Vermieters oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
  12. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
    1. Im Schadensfall hat der Mieter die Englhart GmbH & Co KG unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
    2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
  13. Berechnung und Zahlung der Miete
    1. Für die Überlassung des Mietgegenstands zum Gebrauch schuldet der Mieter einen Mietzins, dessen Höhe sich nach der konkret getroffenen Vereinbarung richtet. Mangels konkreter Absprache hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses, dessen Höhe sich nach der jeweils aktuellen allgemein gültigen Preisliste des Vermieters richtet.
    2. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen. Mit der Miete ist die gewöhnliche Abnützung abgegolten. Für einen darüber hinausgehenden Verschleiß, verursacht etwa durch Überbeanspruchung hat der Mieter gesonderten Ersatz zu leisten.
    3. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes ohne jegliche Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
    4. Der Mieter kommt 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits eine Mahnung zugegangen ist. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in der Höhe von 11% berechnet. Außerdem ist der Mieter verpflichtet im Zahlungsverzug alle Mahn- und Inkassospesen sowie alle Kosten für Sicherungsmaßnahmen zu ersetzen. Die Frist für einen Rechnungseinspruch endet 10 Tage nach Rechnungsdatum
    5. Zusätzlich zum Zins hat der Mieter alle im Zuge der Nutzung anfallenden Betriebskosten zu tragen. Als Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öle und Fette samt Filterwechsel und Entsorgung, Strom, Wasser).
    6. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren trägt zur Gänze der Mieter.
    7. Allfällige Strafzahlungen, Steuern oder sonstige Kosten, die sich aus der Verwendung des Mietgegenstandes ergeben, sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen.
  14. Kautionssumme
    Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter bei Eingehen des Mietverhältnisses eine Kautionssumme zu hinterlegen. Die Kautionssumme wird in angemessener Höhe zur vereinbarten Mietdauer und unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt. Wenn der Mieter eine Verlängerung des Vertrags wünscht, muss dieser spätestens am Tage der Verlängerung eine neuerliche Kautionssumme hinterlegen. Falls der Mieter die Kautionssumme nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Vermieter den Vertrag unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines entstandenen Schadens einseitig beenden. Die Kautionssumme gilt nicht als Vorauszahlung für den zu zahlenden Mietpreis. Mit Ablauf des Mietverhältnisses kann der Vermieter die von der Gegenpartei zu leistenden Beträge mit der Kautionssumme aufrechnen. Die Kautionssumme wird zurückgezahlt, wenn feststeht, dass der Mieter sämtliche vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat
  15. Datenschutzklausel
    Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Service-Mitarbeiter des Vermieters übermittelt, wozu der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrages seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist dabei selbstverständlich gewährleistet.
  16. Sonstige Bestimmungen
    1. Erfüllungsort ist mangels anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz des Vermieters.
    2. Sollte irgendeine Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die in rechtlich zulässiger Weise dem von den Vertragsteilen wirtschaftlich und rechtlich Gewollten möglichst nahe kommt.
    3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
    4. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen Vermieter und dem Mieter wird ausschließlich das für St. Pölten Land sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vermieter ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, ihre Ansprüche entweder beim Gericht des Erfüllungsortes oder beim allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für alle späteren Mietverträge. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt § 14 KSchG.

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